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15. Oktober 2013
Vorsorgeauftrag - ein Instrument auch für den Unternehmer, um Vorkehrungen zu treffen

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15. Oktober 2013
Arbeitslosenversicherung: Deplafonierung des Solidaritätsprozents per 2014

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10. Juli 2013
Neuerungen im Quellensteuerverfahren ab 1. Januar 2014

Das Quellensteuerverfahren erfährt auf den 1. Januar 2014 wesentliche Neuerungen

Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können ab dem 1. Januar 2014 die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Die Quellensteuerabrechnungen sind monatlich vorzunehmen. Die Quellensteuerdaten werden dabei direkt aus der Lohnbuchhaltung den anspruchsberechtigten Kantonen zugestellt, welche anschliessend die entsprechenden Rechnungsstellungen veranlassen.

Das Quellensteuerabrechnungsverfahren über ELM Quellensteuer ist aber freiwillig, d.h. die Quellensteuern können weiterhin nach dem bisherigen Verfahren abgerechnet werden. Wenn Sie inskünftig die Quellensteuer elektronisch über ELM Quellensteuer abrechnen möchten, so empfiehlt sich mit Ihrem Lohnsoftwarehersteller in Verbindung zu setzen.

Neue Quellensteuertarife: Auf den 1. Januar 2014 gelten in allen Kantonen dieselben einheitlichen Quellensteuertarifbezeichnungen:

Tarifcode A: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben

Tarifcode B: Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist

Tarifcode C: Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen beide Ehegatten* erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden

Tarifcode D: Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften

Tarifcode E: Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden

Tarifcode F: Für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist

Tarifcode H: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten

Tarifcode L: Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen würden 

Tarifcode M: Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen würden

Tarifcode N: Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen würden

Tarifcode O: Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen würden

Tarifcode P: Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen würden

* Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Für die Tarife A, B, C, F und H ist die Quellensteuerbelastung abhängig von der Höhe der monatlichen Bruttoeinkünfte. Bei den Tarifen D (10%) und E (5%) gelangen fixe Steuersätze zur Anwendung. Die Tarife L - P sind derart ausgestaltet, dass die je nach Tarifart hinterlegten Quellensteuertarife auf einen maximalen Steuersatz von 4,5% begrenzt sind.

Diese neuen Quellensteuertarife sind ab dem 1. Januar 2014 von allen Arbeitgebenden anzuwenden und zwar unabhängig vom Verfahren, über welches die Quellensteuern abgerechnet werden. Generieren Sie die Quellensteuerabrechnungen weiterhin aus Ihrer Lohnsoftware, jedoch ausserhalb von ELM Quellensteuer, sind die erforderlichen Anpassungen im Lohnprogramm rechtzeitig sicherzustellen, damit Sie die neuen Quellensteuertarife 2014 zu gegebener Zeit in Ihre Lohnsoftware einlesen können.


Quelle: Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
 
 

02. Juli 2013
Neue Mehrwertsteuernummer ab 01.01.2014

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10. Mai 2013
AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen

Wichtige Ausnahme
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10. Mai 2013
Eidg. Volksinitiative "Millionen Erbschaften besteuern für unsere AHV)

Die Initiative ist im März 2013 mit 110'205 gültigen Unterschriften zustandegekommen.
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18. September 2012
Das neue Rechnungslegungsgesetz

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