15. Oktober 2013
Vorsorgeauftrag - ein Instrument auch für den Unternehmer, um Vorkehrungen zu treffen
Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts auf den 1. Januar 2013 wird eine klare, einheitliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen. Das Instrument stärkt das Selbstbestimmungsrecht und ist ein individueller Notfallplan. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird, falls er später beispielsweise infolge Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollte.
Jede handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung, die Verwaltung ihres Vermögens oder die Geschäftsführung kümmern oder sie bei Rechtsgeschäften vertreten soll. Sie muss die Aufgaben der beauftragten Person, die eine natürliche oder eine juristische Person (z.B. Bank oder Treuhänder) sein kann, möglichst genau umschreiben. Sie kann auch Weisungen erteilen, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind und etwa bestimmte Vermögensanlagen verbieten. Die Vertretung kann umfassend gelten oder beschränkt werden. Die Vorlage der Curaviva für einen umfassenden und einen eingeschränkten Vorsorgeauftrag ist unter folgendem Link http://www.kesb-bl.ch/kesr/formulare-merkblatter auf dem Internet aufrufbar.
Der Vorsorgeauftrag muss entweder wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden. Damit wird vermieden, dass insbesondere betagte Personen ein von Dritten verfasstes Papier unterschreiben, ohne sich hinreichend über dessen Inhalt Rechenschaft zu geben.
Die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen werden. Auf diese Weise stellt die betroffene Person sicher, dass ihr Vorsorgeauftrag nicht toter Buchstabe bleibt. Im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit erkundigt sich die Erwachsenenschutzbehörde beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, und prüft gegebenenfalls, ob er gültig errichtet worden ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt, händigt die Erwachsenenschutzbehörde der beauftragten Person eine Urkunde aus, worin ihre Aufgaben und Rechte festgehalten sind.
15. Oktober 2013
Arbeitslosenversicherung: Deplafonierung des Solidaritätsprozents per 2014
10. Juli 2013
Neuerungen im Quellensteuerverfahren ab 1. Januar 2014
Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)