15. Oktober 2013
Vorsorgeauftrag - ein Instrument auch für den Unternehmer, um Vorkehrungen zu treffen
Vorsorgeauftrag - ein Instrument auch für den Unternehmer, um Vorkehrungen zu treffen
Mehr...15. Oktober 2013
Arbeitslosenversicherung: Deplafonierung des Solidaritätsprozents per 2014
Arbeitslosenversicherung: Deplafonierung des Solidaritätsprozents per 2014
Mehr...10. Juli 2013
Neuerungen im Quellensteuerverfahren ab 1. Januar 2014
Das Quellensteuerverfahren erfährt auf den 1. Januar 2014 wesentliche Neuerungen
Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)
Mehr...Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)
10. Mai 2013
Eidg. Volksinitiative "Millionen Erbschaften besteuern für unsere AHV)
Die Initiative ist im März 2013 mit 110'205 gültigen Unterschriften zustandegekommen.
Mehr...18. September 2012
Das neue Rechnungslegungsgesetz
Das neue Rechnungslegungsgesetz
Die Bestimmungen des Obligationenrechts treten voraussichtlich per 1.1.2013 in Kraft. Die Vorschriften müssen erstmals für Geschäftsjahre angewendet werden, welche zwei Jahre (für die Konzernrechnung drei Jahre) nach Inkrafttreten beginnen.
Es lohnt sich vorbereitet zu sein! Welche Vorkehrungen können Sie treffen?
- Rechtsformunabhängige Bestimmungen, welche zum Tragen kommen. Das Gesetz differenziert nach Unternehmensgrösse und dadurch sind die Anforderungen an das Rechnungswesen unterschiedlich
- Überprüfen des Kontenplans, da die Bilanz- und Erfolgsrechnungsstruktur eine Mindestgliederung mit Reihenfolge vorgibt
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt und indirekt Beteiligten und Organen müssen zwingend separat ausgewiesen werden
- Ausserordentliche, einmalige und periodenfremde Positionen sind zu erläutern
- Anhang (Grössenkriterien massgebend): Was will/muss und kann ich wie darstellen? Z.Bsp. bei der ordentlichen Revision sind die Revisionshonorare zwingend offenzulegen
- Neue Anforderungen bei der ordentlichen Revision:Geldflussrechnung und Lagebericht mit Mindestinhalt
- Bewertung: Einzelwertbetrachtung v.a. bei Liegenschaften und Beteiligungen
Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.